Wahlarzt

Was bedeutet „Wahlarzt“?
Ein Wahlarzt ist ein niedergelassener Arzt, der nicht im direkten Vertragsverhältnis zu den Krankenkassen steht.

Die Bezeichnung Wahlarzt leitet sich vom Recht des Versicherten (Patienten) ab, sich seinen Arzt frei wählen zu können. Eine Zuweisung durch einen anderen Arzt ist möglich, aber nicht notwendig.

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Wie erfolgt die Verrechnung in einer Wahlarztordination?

Zunächst ist das Behandlungshonorar vollständig zu bezahlen. Die Rechnung kann im Anschluss bei der Krankenkasse bzw. der privaten Zusatzversicherung eingereicht werden, um eine Kostenrückerstattung geltend zu machen. In der Regel werden von den Pflichtversicherungen 80% des Kassentarifes der erhaltenen Leistungen rückerstattet.

Auf Wunsch nehmen wir Ihnen diese Unannehmlichkeit gerne ab und reichen die Rechnung für Sie bei der Krankenkasse ein.

Überweisungen & Einweisungen durch den Wahlarzt

  • Jeder Wahlarzt kann zu einem anderen Wahlarzt oder Kassenarzt überweisen.

  • Jeder Wahlarzt kann einen Versicherten in ein Krankenhaus einweisen.

Verordnungen & Rezepte

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Ausstellung eines Wahlarztrezeptes, welches einem Kassenrezept gleichgestellt ist, d.h. in der Apotheke wird dieses Rezept wie ein Kassenrezept behandelt.

  • Ausstellung eines Privatrezeptes für Medikamente oder eine Privatverordnung für Heilbehelfe, die nach Einholung der Bestätigung durch die Kasse wie eine Kassenverordnung gehandhabt werden.

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